Eigentümerwechsel
Übergang des Mieterverhältnisses
Wechselt der Eigentümer der Mietsache durch Verkauf, Schenkung etc., so geht das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (Art. 261 OR).
Kündigung des Mietverhältnisses
Wohn- und Geschäftsräume
Der neue Eigentümer kann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den nächsten Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich oder nahe Verwandte geltend machen kann.
Andere Sachen
Der neue Eigentümer kann dem Mieter auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch ohne Eigenbedarf.
Vormerkung im Grundbuch
Begriff
Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Mietverhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird (Art. 261b Abs. 1 OR).
Wirkung
Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen, d.h. das Kündigungsrecht bei dringendem Eigenbedarf ist ausgeschlossen.







