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Verrechnung

Mieter und Vermieter können nicht im Voraus auf eine Verrechnung der Forderungen aus dem Mietverhältnis verzichten (vgl. Art. 256 OR).

Voraussetzungen für die Verrechnung sind:

  • Gegenseitigkeit der Forderungen
  • Gleichartigkeit der Forderungen (zB Geldforderungen)

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