Verrechnung
Mieter und Vermieter können nicht im Voraus auf eine Verrechnung der Forderungen aus dem Mietverhältnis verzichten (vgl. Art. 256 OR).
Voraussetzungen für die Verrechnung sind:
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen (zB Geldforderungen)
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