Duldung von Arbeiten
Der Mieter ist verpflichtet, Arbeiten an der Sache zu dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind (Art. 257h Abs. 1 OR).
Duldung von Besichtigungen
Der Vermieter hat das Recht die Mietsache zu besichtigen, sofern dies für den Unterhalt oder die Weitervermietung notwendig ist (Art. 257h Abs. 2 OR).